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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs8 Z2;Rechtssatz
Das "Schweigen" des Leistungserbringers, dem eine Gutschrift zugeleitet wird, kann dem Einverständnis mit der Abrechnung im Gutschriftswege nicht gleichgesetzt werden (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, 97/14/0116).Das "Schweigen" des Leistungserbringers, dem eine Gutschrift zugeleitet wird, kann dem Einverständnis mit der Abrechnung im Gutschriftswege nicht gleichgesetzt werden vergleiche dazu hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, 97/14/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150145.X02Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013