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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §106 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber verlangt nach der für das Streitjahr 2004 anzuwendenden Fassung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Im Beschwerdefall war die Ehefrau des Abgabepflichtigen bis 15. November des Streitjahres 2004 in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig und damit war eine der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 - gemeinschaftsrechtliche Aspekte waren im Beschwerdefall nicht zu berücksichtigen - nicht erfüllt. Dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2004 gegeben war, ist nicht ausreichend. Auch genügt es nicht, dass der Abgabepflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, um den Anspruch auf den gegenständlichen Absetzbetrag zu begründen. Die mindestens "sechsmonatige Ehe" muss nach dem zweiten Halbsatz der angeführten Definition des "Alleinverdieners" nämlich weitere Qualifikationen erfüllen: Die Ehegatten dürfen während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Bestätigung findet diese Auslegung auch in der Definition des "Alleinverdieners" im Falle einer sonstigen Partnerschaft. Danach ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (iSd § 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt (soweit auch in diesem Fall bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden). Im Falle der sonstigen Partnerschaft konnte der Gesetzgeber die weitere Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Partners, da das Vorliegen einer Hausgemeinschaft bei den sonstigen Partnerschaften zum Definitionsverständnis gehört, sprachlich zusammenfassen. Unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners ergeben sich daraus nicht.Der Gesetzgeber verlangt nach der für das Streitjahr 2004 anzuwendenden Fassung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Im Beschwerdefall war die Ehefrau des Abgabepflichtigen bis 15. November des Streitjahres 2004 in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig und damit war eine der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 - gemeinschaftsrechtliche Aspekte waren im Beschwerdefall nicht zu berücksichtigen - nicht erfüllt. Dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2004 gegeben war, ist nicht ausreichend. Auch genügt es nicht, dass der Abgabepflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, um den Anspruch auf den gegenständlichen Absetzbetrag zu begründen. Die mindestens "sechsmonatige Ehe" muss nach dem zweiten Halbsatz der angeführten Definition des "Alleinverdieners" nämlich weitere Qualifikationen erfüllen: Die Ehegatten dürfen während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Bestätigung findet diese Auslegung auch in der Definition des "Alleinverdieners" im Falle einer sonstigen Partnerschaft. Danach ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (iSd Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt (soweit auch in diesem Fall bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden). Im Falle der sonstigen Partnerschaft konnte der Gesetzgeber die weitere Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Partners, da das Vorliegen einer Hausgemeinschaft bei den sonstigen Partnerschaften zum Definitionsverständnis gehört, sprachlich zusammenfassen. Unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners ergeben sich daraus nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150142.X01Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013