Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litc;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Abgabenbescheid des Finanzamtes vom 23. März 1999 die Abgabe mit S 106.753,-- festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der angefochtene Bescheid als unbegründet abgewiesen. Auch wenn eine Berufungsabweisung als Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides zu werten ist, verletzt ein Bescheid, dessen Spruch ausschließlich auf Abweisung der Berufung lautet, nicht § 3 Abs. 2 Z. 3 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000, nach welcher Bestimmung ab dem 1. Jänner 2002 in Bescheiden Geldbeträge in Euro auszudrücken sind.Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Abgabenbescheid des Finanzamtes vom 23. März 1999 die Abgabe mit S 106.753,-- festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der angefochtene Bescheid als unbegründet abgewiesen. Auch wenn eine Berufungsabweisung als Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides zu werten ist, verletzt ein Bescheid, dessen Spruch ausschließlich auf Abweisung der Berufung lautet, nicht Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des Eurogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, nach welcher Bestimmung ab dem 1. Jänner 2002 in Bescheiden Geldbeträge in Euro auszudrücken sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150035.X04Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010