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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §288 Abs1 litc;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Auslegung des Bescheidspruches auch die Begründung heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0077). Dementsprechend ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sowohl mit dem erstinstanzlichen Bescheid als auch mit der Übernahme dieses Bescheidspruches in die Berufungsentscheidung der Dienstgeberbeitrag in der als "Nachzahlung" angesprochenen Höhe unter Zugrundelegung der im zur Begründung verwiesenen Prüferbericht ausgewiesenen Bemessungsgrundlage festgesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Bescheidspruch nicht eigenständig und ausdrücklich die Bemessungsgrundlage wiedergibt, mag objektiv rechtswidrig sein, bewirkt aber für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin (hier GmbH als von der Vorschreibung der Nachzahlung Betroffene).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Auslegung des Bescheidspruches auch die Begründung heranzuziehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0077). Dementsprechend ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sowohl mit dem erstinstanzlichen Bescheid als auch mit der Übernahme dieses Bescheidspruches in die Berufungsentscheidung der Dienstgeberbeitrag in der als "Nachzahlung" angesprochenen Höhe unter Zugrundelegung der im zur Begründung verwiesenen Prüferbericht ausgewiesenen Bemessungsgrundlage festgesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Bescheidspruch nicht eigenständig und ausdrücklich die Bemessungsgrundlage wiedergibt, mag objektiv rechtswidrig sein, bewirkt aber für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin (hier GmbH als von der Vorschreibung der Nachzahlung Betroffene).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150035.X02Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010