RS Vwgh 2009/9/2 2005/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VwRallg;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Auslegung des Bescheidspruches auch die Begründung heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0077). Dementsprechend ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sowohl mit dem erstinstanzlichen Bescheid als auch mit der Übernahme dieses Bescheidspruches in die Berufungsentscheidung der Dienstgeberbeitrag in der als "Nachzahlung" angesprochenen Höhe unter Zugrundelegung der im zur Begründung verwiesenen Prüferbericht ausgewiesenen Bemessungsgrundlage festgesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Bescheidspruch nicht eigenständig und ausdrücklich die Bemessungsgrundlage wiedergibt, mag objektiv rechtswidrig sein, bewirkt aber für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin (hier GmbH als von der Vorschreibung der Nachzahlung Betroffene).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Auslegung des Bescheidspruches auch die Begründung heranzuziehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0077). Dementsprechend ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sowohl mit dem erstinstanzlichen Bescheid als auch mit der Übernahme dieses Bescheidspruches in die Berufungsentscheidung der Dienstgeberbeitrag in der als "Nachzahlung" angesprochenen Höhe unter Zugrundelegung der im zur Begründung verwiesenen Prüferbericht ausgewiesenen Bemessungsgrundlage festgesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Bescheidspruch nicht eigenständig und ausdrücklich die Bemessungsgrundlage wiedergibt, mag objektiv rechtswidrig sein, bewirkt aber für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin (hier GmbH als von der Vorschreibung der Nachzahlung Betroffene).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005150035.X02

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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