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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung, wonach, weil sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden (vgl. zur Passivierungspflicht etwa Petra Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529).Der Auffassung, wonach, weil sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden vergleiche zur Passivierungspflicht etwa Petra Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150033.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010