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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Es ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Ermessensübung der Schwerpunkt auf die Art und Weise, wie der Abgabenrückstand zustande gekommen ist, und damit auch auf das Verhalten des Abgabepflichtigen gelegt wird (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, 93/15/0165, sowie die bei Ritz, BAO3, § 236 Tz 16 angeführte weitere hg. Rechtsprechung).Es ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Ermessensübung der Schwerpunkt auf die Art und Weise, wie der Abgabenrückstand zustande gekommen ist, und damit auch auf das Verhalten des Abgabepflichtigen gelegt wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, 93/15/0165, sowie die bei Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 16 angeführte weitere hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150032.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013