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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §307;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/15/0087 E 2. September 2009Rechtssatz
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 307 Tz 7, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2000/14/0142).Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 307, Tz 7, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2000/14/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150031.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014