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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §3;Rechtssatz
Nach § 10 Abs. 2 Z. 6 UStG 1972 kommt für die Leistungen der Erhaltung, Verwaltung und des Betriebes von Teilen und Anlagen einer Liegenschaft, an welcher Wohnungseigentum besteht, an Stelle des Normalsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Hinsichtlich der Abgrenzung der Erhaltungskosten von den nicht durch diese Begünstigungsbestimmung erfassten Herstellungskosten stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die mietrechtliche Regelung des § 3 MRG ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/14/0215, sowie Kolacny/Mayer, UStG2, § 10 Anmerkung 25).Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, UStG 1972 kommt für die Leistungen der Erhaltung, Verwaltung und des Betriebes von Teilen und Anlagen einer Liegenschaft, an welcher Wohnungseigentum besteht, an Stelle des Normalsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Hinsichtlich der Abgrenzung der Erhaltungskosten von den nicht durch diese Begünstigungsbestimmung erfassten Herstellungskosten stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die mietrechtliche Regelung des Paragraph 3, MRG ab vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/14/0215, sowie Kolacny/Mayer, UStG2, Paragraph 10, Anmerkung 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150030.X01Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013