RS Vwgh 2009/9/2 2005/15/0024

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 98/13/0068). Nicht begünstigt ist auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, weil solche Maßnahmen in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden darstellen und nur mittelbar, nämlich im Hinblick auf die innige Verflechtung der Volkswirtschaft, der Allgemeinheit zu Gute kommt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 35 Tz. 3 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Abgabenbehörde kann sohin nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Leistungen im Interesse des "Baugewerbes" oder der "Baumeister" nicht als gemeinnützig im Sinn des § 35 BAO eingestuft hat.In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 98/13/0068). Nicht begünstigt ist auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, weil solche Maßnahmen in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden darstellen und nur mittelbar, nämlich im Hinblick auf die innige Verflechtung der Volkswirtschaft, der Allgemeinheit zu Gute kommt vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 35, Tz. 3 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Abgabenbehörde kann sohin nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Leistungen im Interesse des "Baugewerbes" oder der "Baumeister" nicht als gemeinnützig im Sinn des Paragraph 35, BAO eingestuft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005150024.X06

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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