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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Wirtschaftskammer Österreich und den Wirtschaftskammern in den Ländern sowie deren Unterorganisationen obliegt die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder (vgl. §§ 1 ff Wirtschafskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998). Wenn sich eine mit der Interessenvertretung betraute Einrichtung zum Zwecke der Erbringung von Werbeleistungen und Pressearbeit für die von ihr zu vertretenden Interessen einer anderen juristischen Person bedient und hiefür Entgelt leistet, liegt darin ein Leistungsaustausch. Eine zur Interessenvertretung für eine bestimmte Sparte der Wirtschaft berufene Körperschaft kann durchaus Leistungsempfänger von Werbeleistungen sein, durch welche die Öffentlichkeit über Belange der betreffenden Sparte informiert wird. Der Umstand, dass die Darbietung von Werbeinformationen an die Öffentlichkeit auch im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein kann, und der Umstand, dass durch die Werbemaßnahmen das Baugewerbe insgesamt gefördert wird, stehen der Annahme, dass die Leistungen an die Interessenvertretung des Baugewerbes, welche dafür auch die Zahlungen geleistet hat, erbracht worden sind, nicht entgegen.Der Wirtschaftskammer Österreich und den Wirtschaftskammern in den Ländern sowie deren Unterorganisationen obliegt die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder vergleiche Paragraphen eins, ff Wirtschafskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,). Wenn sich eine mit der Interessenvertretung betraute Einrichtung zum Zwecke der Erbringung von Werbeleistungen und Pressearbeit für die von ihr zu vertretenden Interessen einer anderen juristischen Person bedient und hiefür Entgelt leistet, liegt darin ein Leistungsaustausch. Eine zur Interessenvertretung für eine bestimmte Sparte der Wirtschaft berufene Körperschaft kann durchaus Leistungsempfänger von Werbeleistungen sein, durch welche die Öffentlichkeit über Belange der betreffenden Sparte informiert wird. Der Umstand, dass die Darbietung von Werbeinformationen an die Öffentlichkeit auch im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein kann, und der Umstand, dass durch die Werbemaßnahmen das Baugewerbe insgesamt gefördert wird, stehen der Annahme, dass die Leistungen an die Interessenvertretung des Baugewerbes, welche dafür auch die Zahlungen geleistet hat, erbracht worden sind, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150024.X05Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014