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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2006/13/0128).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, 2006/13/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150024.X02Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014