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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §21;Rechtssatz
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2001, 2000/13/0011). Das gilt auch für Umsatzsteuerfestsetzungen im Instanzenzug im Wege einer Berufungsentscheidung.Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2001, 2000/13/0011). Das gilt auch für Umsatzsteuerfestsetzungen im Instanzenzug im Wege einer Berufungsentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150024.X01Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014