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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/15/0117 E 30. September 1999 RS 1 (hier nur erster und letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Auslegung eines Urkundeninhaltes ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, wenn die maßgeblichen Feststellungen über den Urkundeninhalt nicht aus zusätzlichen Beweismitteln, sondern aus der Urkunde allein getroffen werden. Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung. Da aber im konkreten Fall anders lautende übereinstimmende Willenserklärungen nicht behauptet wurden, hat die Beh zu Recht den Vertragsinhalt zum Ausgang ihrer Überlegungen gemacht. Die Auslegung des Vertragstextes ist rechtliche Beurteilung. Die Einvernahme von Zeugen oder Parteien dazu ist daher gar nicht zulässig. Es muss vielmehr versucht werden, ausschließlich den Text der Vereinbarung auf deren objektiven Erklärungswert hin zu untersuchen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020108.X01Im RIS seit
06.10.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009