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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/04/0178 E 7. September 2009Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass der Behörde bei einer Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 GewO Ermessen zukommt, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers berücksichtigen muss, weil § 91 Abs. 1 GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet.Es trifft nicht zu, dass der Behörde bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GewO Ermessen zukommt, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers berücksichtigen muss, weil Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040173.X03Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009