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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Formgebrechen behebbare Beilagen Gewerberecht Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040153.X03Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009