Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthielt das Ansuchen des Konsenswerbers nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 27 zu § 13 AVG referierte Judikatur sowie das hg Erkenntnis vom 29.3.2006, Zl. 2005/04/0118).Enthielt das Ansuchen des Konsenswerbers nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 27 zu Paragraph 13, AVG referierte Judikatur sowie das hg Erkenntnis vom 29.3.2006, Zl. 2005/04/0118).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Formgebrechen behebbare Beilagen Gewerberecht Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040153.X02Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009