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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
AVG §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0200 E 28. März 2007 RS 6 (Hier: Betreffend die gleichgelagerte Rechtslage nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002)Stammrechtssatz
Mit Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgeführt, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Wr LVergRG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0201). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Wr LVergRG 2003 und des BVergG 2002 auch vorliegend maßgeblich.Mit Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgeführt, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen vergleiche das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Wr LVergRG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0201). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Wr LVergRG 2003 und des BVergG 2002 auch vorliegend maßgeblich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006040133.X01Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012