RS Vwgh 2009/9/8 AW 2009/17/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §51;
StGB §289;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2009/17/0013 B 6. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Ladung in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht - Inwiefern dem Antragsteller Nachteile aus einer Aussage zu seinen Beteiligungen an juristischen Personen oder zu juristischen Personen, bei welchen er "Begünstigter" ist, erwachsen sollten, ist ebenso wenig einsichtig wie ein Nachteil aus Aussagen zu allfälligen Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Hinweis B 21. Jänner 2008, AW 2008/21/0018; B 9. September 2008, AW 2008/17/0036). Der Umstand, dass eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides vorliegen könnte, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inwiefern eine allfällige Unklarheit über die Stellung als Zeuge oder Beteiligter zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könnte, ist mangels näherer Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar. Soferne der Antragsteller im Rahmen seiner Aussage auf die angesprochenen rechtlichen Unterschiede Bedacht nehmen wollte, wäre eine diesbezügliche Klarstellung am Beginn der Vernehmung möglich. Der bloße Umstand, sich gegebenenfalls nicht ausreichend auf die Vernehmung vorbereiten zu können (was vom erkennenden Senat zu beurteilen sein wird), begründet noch nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009170014.A01

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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