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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2009/17/0013 B 6. April 2009 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Ladung in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht - Inwiefern dem Antragsteller Nachteile aus einer Aussage zu seinen Beteiligungen an juristischen Personen oder zu juristischen Personen, bei welchen er "Begünstigter" ist, erwachsen sollten, ist ebenso wenig einsichtig wie ein Nachteil aus Aussagen zu allfälligen Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Hinweis B 21. Jänner 2008, AW 2008/21/0018; B 9. September 2008, AW 2008/17/0036). Der Umstand, dass eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides vorliegen könnte, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inwiefern eine allfällige Unklarheit über die Stellung als Zeuge oder Beteiligter zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könnte, ist mangels näherer Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar. Soferne der Antragsteller im Rahmen seiner Aussage auf die angesprochenen rechtlichen Unterschiede Bedacht nehmen wollte, wäre eine diesbezügliche Klarstellung am Beginn der Vernehmung möglich. Der bloße Umstand, sich gegebenenfalls nicht ausreichend auf die Vernehmung vorbereiten zu können (was vom erkennenden Senat zu beurteilen sein wird), begründet noch nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009170014.A01Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009