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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Rechtssatz
Da § 11 Abs 2 FrPolG 2005 keine Aussage dahingehend trifft, welche Frist der Partei offen steht, um den dort erwähnten Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung zu stellen, ist ein derartiger Antrag nicht fristgebunden und kann somit jederzeit gestellt werden. Dadurch wird die Rechtskraft der Entscheidung nicht berührt, und wird den Rechtsschutzinteressen der Fremden dergestalt in ausreichendem Maß Rechnung.Da Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG 2005 keine Aussage dahingehend trifft, welche Frist der Partei offen steht, um den dort erwähnten Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung zu stellen, ist ein derartiger Antrag nicht fristgebunden und kann somit jederzeit gestellt werden. Dadurch wird die Rechtskraft der Entscheidung nicht berührt, und wird den Rechtsschutzinteressen der Fremden dergestalt in ausreichendem Maß Rechnung.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210173.X04Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019