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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich die ErläutRV (952 BlgNR XXII. GP 79) zu § 11 FrPolG 2005 ausdrücklich die Schriftlichkeit der Entscheidung als einen im Botschaftsverfahren zu beachtenden Grundsatz anführen, so kann am Boden des § 11 Abs 2 FrPolG 2005 doch nicht zweifelhaft sein, dass die Möglichkeit besteht, über einen Visumsantrag auch (zunächst) mündlich zu erkennen. Regelungen darüber, wie dabei vorzugehen ist, enthält § 11 FrPolG 2005 nicht. Insbesondere gibt es keine § 62 Abs 2 und 3 AVG entsprechenden Anordnungen, sodass allein daraus, dass die dort normierte Vorgangsweise nicht eingehalten wird, nichts zu gewinnen ist. Auszugehen ist aber davon, dass auch die in § 11 FrPolG 2005 erwähnte "Entscheidung" als Bescheid iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG zu erlassen ist (Hinweis B 10. Dezember 2008, 2008/22/0565). In Ermangelung der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form muss demnach deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966/93). Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen. Im Fall einer bloß mündlich getroffenen Entscheidung hat aber noch hinzuzukommen, dass diese behördliche Äußerung im Akt Niederschlag findet. Nur so ist die geforderte Nachvollziehbarkeit (vgl § 11 Abs 6 FrPolG 2005) letztlich sicherzustellen; die dem Botschaftsverfahren eigene Formfreiheit kann nicht soweit gehen, auf jegliche Dokumentation des Entschiedenen zu verzichten. Diesem Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966/93). (Hier: Der Fremden wurde von der österreichischen Botschaft, dokumentiert durch einen Aktenvermerk, telefonisch mitgeteilt, dass ihr kein Visum erteilt werde, weil sie bereits volljährig sei. Damit brachte die Behörde ausreichend deutlich einen normativen Erledigungswillen im Sinne einer bescheidmäßigen Ablehung des Begehrens der Fremden zum Ausdruck.)Wenngleich die ErläutRV (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 79) zu Paragraph 11, FrPolG 2005 ausdrücklich die Schriftlichkeit der Entscheidung als einen im Botschaftsverfahren zu beachtenden Grundsatz anführen, so kann am Boden des Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG 2005 doch nicht zweifelhaft sein, dass die Möglichkeit besteht, über einen Visumsantrag auch (zunächst) mündlich zu erkennen. Regelungen darüber, wie dabei vorzugehen ist, enthält Paragraph 11, FrPolG 2005 nicht. Insbesondere gibt es keine Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AVG entsprechenden Anordnungen, sodass allein daraus, dass die dort normierte Vorgangsweise nicht eingehalten wird, nichts zu gewinnen ist. Auszugehen ist aber davon, dass auch die in Paragraph 11, FrPolG 2005 erwähnte "Entscheidung" als Bescheid iSd Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG zu erlassen ist (Hinweis B 10. Dezember 2008, 2008/22/0565). In Ermangelung der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form muss demnach deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966/93). Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen. Im Fall einer bloß mündlich getroffenen Entscheidung hat aber noch hinzuzukommen, dass diese behördliche Äußerung im Akt Niederschlag findet. Nur so ist die geforderte Nachvollziehbarkeit vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, FrPolG 2005) letztlich sicherzustellen; die dem Botschaftsverfahren eigene Formfreiheit kann nicht soweit gehen, auf jegliche Dokumentation des Entschiedenen zu verzichten. Diesem Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966/93). (Hier: Der Fremden wurde von der österreichischen Botschaft, dokumentiert durch einen Aktenvermerk, telefonisch mitgeteilt, dass ihr kein Visum erteilt werde, weil sie bereits volljährig sei. Damit brachte die Behörde ausreichend deutlich einen normativen Erledigungswillen im Sinne einer bescheidmäßigen Ablehung des Begehrens der Fremden zum Ausdruck.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210173.X03Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019