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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf § 76 Abs 1 FrPolG 2005 gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens nunmehr die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 1 FrPolG 2005 in Betracht gekommen wäre. Der einmal rechtswidrige Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum"- konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde.War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens nunmehr die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 in Betracht gekommen wäre. Der einmal rechtswidrige Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum"- konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210162.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010