RS Vwgh 2009/9/8 2009/21/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf § 76 Abs 1 FrPolG 2005 gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens nunmehr die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 1 FrPolG 2005 in Betracht gekommen wäre. Der einmal rechtswidrige Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum"- konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde.War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens nunmehr die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 in Betracht gekommen wäre. Der einmal rechtswidrige Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum"- konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009210162.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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