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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Im Nachsichtsverfahren (bzw. im Verfahren betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld) ist es Sache des Antragstellers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118; vgl. zu § 237 BAO etwa Ritz, BAO3 Rz 3). Es ist auch Sache der antragstellenden Partei, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge (hier die Entlassung aus der Gesamtschuld) zu rechtfertigen. Insoweit hat sich die antragstellende Partei im hier zu beurteilenden Beschwerdefall nur auf allgemeine Umstände berufen, die - wie etwa Konjunkturschwankungen oder nachlassendes Publikumsinteresse - jeden Wirtschaftstreibenden treffen können. Derartige nachteilige Folgen, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen jedoch eine Nachsicht nicht (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118 zur WAO).Im Nachsichtsverfahren (bzw. im Verfahren betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld) ist es Sache des Antragstellers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118; vergleiche zu Paragraph 237, BAO etwa Ritz, BAO3 Rz 3). Es ist auch Sache der antragstellenden Partei, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge (hier die Entlassung aus der Gesamtschuld) zu rechtfertigen. Insoweit hat sich die antragstellende Partei im hier zu beurteilenden Beschwerdefall nur auf allgemeine Umstände berufen, die - wie etwa Konjunkturschwankungen oder nachlassendes Publikumsinteresse - jeden Wirtschaftstreibenden treffen können. Derartige nachteilige Folgen, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen jedoch eine Nachsicht nicht vergleiche nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118 zur WAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170117.X03Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011