RS Vwgh 2009/9/8 2009/17/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Rechtssatz

Im Nachsichtsverfahren (bzw. im Verfahren betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld) ist es Sache des Antragstellers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118; vgl. zu § 237 BAO etwa Ritz, BAO3 Rz 3). Es ist auch Sache der antragstellenden Partei, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge (hier die Entlassung aus der Gesamtschuld) zu rechtfertigen. Insoweit hat sich die antragstellende Partei im hier zu beurteilenden Beschwerdefall nur auf allgemeine Umstände berufen, die - wie etwa Konjunkturschwankungen oder nachlassendes Publikumsinteresse - jeden Wirtschaftstreibenden treffen können. Derartige nachteilige Folgen, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen jedoch eine Nachsicht nicht (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118 zur WAO).Im Nachsichtsverfahren (bzw. im Verfahren betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld) ist es Sache des Antragstellers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118; vergleiche zu Paragraph 237, BAO etwa Ritz, BAO3 Rz 3). Es ist auch Sache der antragstellenden Partei, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge (hier die Entlassung aus der Gesamtschuld) zu rechtfertigen. Insoweit hat sich die antragstellende Partei im hier zu beurteilenden Beschwerdefall nur auf allgemeine Umstände berufen, die - wie etwa Konjunkturschwankungen oder nachlassendes Publikumsinteresse - jeden Wirtschaftstreibenden treffen können. Derartige nachteilige Folgen, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen jedoch eine Nachsicht nicht vergleiche nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118 zur WAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170117.X03

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten