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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0215 E 1. Juli 2003 RS 1Stammrechtssatz
Während für die Nachsicht (§ 182 Abs. 1 Wr LAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 183 Abs. 1 Wr LAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.Während für die Nachsicht (Paragraph 182, Absatz eins, Wr LAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach Paragraph 183, Absatz eins, Wr LAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170117.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011