RS Vwgh 2009/9/8 2009/17/0117

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0215 E 1. Juli 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Während für die Nachsicht (§ 182 Abs. 1 Wr LAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 183 Abs. 1 Wr LAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.Während für die Nachsicht (Paragraph 182, Absatz eins, Wr LAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach Paragraph 183, Absatz eins, Wr LAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170117.X01

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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