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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §77;Rechtssatz
Ein Vertreter kann nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem sanierbaren Formgebrechen, dass der Vertreter auch zur Vertretung der Partei befugt gewesen wäre. Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79).Ein Vertreter kann nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem sanierbaren Formgebrechen, dass der Vertreter auch zur Vertretung der Partei befugt gewesen wäre. Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170110.X03Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010