RS Vwgh 2009/9/8 2009/17/0110

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77;
BAO §80;
BAO §85 Abs2;
LAO Stmk 1963 §54;
LAO Stmk 1963 §57;
LAO Stmk 1963 §62 Abs2;

Rechtssatz

Ein Vertreter kann nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem sanierbaren Formgebrechen, dass der Vertreter auch zur Vertretung der Partei befugt gewesen wäre. Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79).Ein Vertreter kann nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem sanierbaren Formgebrechen, dass der Vertreter auch zur Vertretung der Partei befugt gewesen wäre. Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170110.X03

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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