RS Vwgh 2009/9/8 2009/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
LAO Stmk 1963 §62 Abs2;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Unter Formgebrechen iSd § 62 Abs. 2 Stmk. LAO können nur solche Mängel verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79). Als Formgebrechen sind nur Verletzungen von Vorschriften anzusehen, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung eines Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72, welchem - wie auch im Beschwerdefall - der Sachverhalt zu Grunde lag, dass ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen einen an den Gesellschafter gerichteten Bescheid von der Gesellschaft eingebracht worden ist).Unter Formgebrechen iSd Paragraph 62, Absatz 2, Stmk. LAO können nur solche Mängel verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79). Als Formgebrechen sind nur Verletzungen von Vorschriften anzusehen, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung eines Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72, welchem - wie auch im Beschwerdefall - der Sachverhalt zu Grunde lag, dass ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen einen an den Gesellschafter gerichteten Bescheid von der Gesellschaft eingebracht worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170110.X02

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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