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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §85 Abs2;Rechtssatz
Unter Formgebrechen iSd § 62 Abs. 2 Stmk. LAO können nur solche Mängel verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79). Als Formgebrechen sind nur Verletzungen von Vorschriften anzusehen, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung eines Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72, welchem - wie auch im Beschwerdefall - der Sachverhalt zu Grunde lag, dass ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen einen an den Gesellschafter gerichteten Bescheid von der Gesellschaft eingebracht worden ist).Unter Formgebrechen iSd Paragraph 62, Absatz 2, Stmk. LAO können nur solche Mängel verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1980, Zl. 2678/79). Als Formgebrechen sind nur Verletzungen von Vorschriften anzusehen, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung eines Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1972, Zl. 1429/72, welchem - wie auch im Beschwerdefall - der Sachverhalt zu Grunde lag, dass ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen einen an den Gesellschafter gerichteten Bescheid von der Gesellschaft eingebracht worden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170110.X02Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010