RS Vwgh 2009/9/8 2009/17/0110

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
LAO Stmk 1963 §191 Abs3;
VwRallg;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen, die zur Einbringung der Berufung berechtigt sind. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, Tz 11 ff zu § 245, mwN).Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen, die zur Einbringung der Berufung berechtigt sind. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist zurückzuweisen vergleiche Ritz, BAO3, Tz 11 ff zu Paragraph 245,, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170110.X01

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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