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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen, die zur Einbringung der Berufung berechtigt sind. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, Tz 11 ff zu § 245, mwN).Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen, die zur Einbringung der Berufung berechtigt sind. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist zurückzuweisen vergleiche Ritz, BAO3, Tz 11 ff zu Paragraph 245,, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170110.X01Im RIS seit
23.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010