RS Vwgh 2009/9/8 2009/17/0095

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von einer generellen Notwendigkeit, den Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag nach § 51a Abs. 1 VStG zu laden, kann keine Rede sein.Von einer generellen Notwendigkeit, den Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zu laden, kann keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170095.X03

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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