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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Von einer generellen Notwendigkeit, den Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag nach § 51a Abs. 1 VStG zu laden, kann keine Rede sein.Von einer generellen Notwendigkeit, den Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zu laden, kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170095.X03Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013