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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6 Abs3 litc;Rechtssatz
§ 51a VStG, der die sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe im nationalen Recht umsetzen soll, ist schon im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen (vgl. darüber hinaus den ausdrücklichen Verweis auf die Erfordernisse des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum VStG BGBl. Nr. 358/1990, 1090 BlgNR 17. GP, 18). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Quaranta, § 33). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. neuerlich EGMR 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, § 34).Paragraph 51 a, VStG, der die sich aus Artikel 6, EMRK ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe im nationalen Recht umsetzen soll, ist schon im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen vergleiche darüber hinaus den ausdrücklichen Verweis auf die Erfordernisse des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum VStG Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1990,, 1090 BlgNR 17. GP, 18). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen vergleiche das Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Quaranta, Paragraph 33,). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist vergleiche neuerlich EGMR 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Paragraph 34,).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170095.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013