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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0329 2008/23/0318Rechtssatz
Die Beschwerdeführer sind Asylwerber und georgische Staatsbürger. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Drittbeschwerdeführers; diese sind die Eltern des volljährigen Erstbeschwerdeführers. Die durch den unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte Bestätigung der gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 erfolgten Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat wurde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die genannte Behörde hat weiters die gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 erfolgte erstinstanzliche Ausweisung des Drittbeschwerdeführers, der in Österreich im Familienverband mit seiner Frau lebt, nach Georgien bestätigt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat zutreffend ausgeführt, dass seine Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Drittbeschwerdeführers eingreift. Da das Verwaltungsverfahren über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit der Wirkung ex tunc wieder offen ist, bedarf der Eingriff in das Familienleben des Drittbeschwerdeführers einer Rechtfertigung. Der unabhängige Bundesasylsenat hat aber - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführt. Dass der Drittbeschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet über zwei Jahre kein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau führte, zeigt bei einem über zweijährigen gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund auf. Dass die Trennung lediglich "vorübergehend" und zumutbar sei, wird begründungslos behauptet. Mit "fremdenrechtlichen Interessen" bzw. der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" wird nur allgemein, ohne Bezug zum Drittbeschwerdeführer argumentiert. Der unabhängige Bundesasylsenat hat daher nicht ausreichend dargelegt, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Drittbeschwerdeführer Österreich schon vor einer Entscheidung über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen muss.Die Beschwerdeführer sind Asylwerber und georgische Staatsbürger. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Drittbeschwerdeführers; diese sind die Eltern des volljährigen Erstbeschwerdeführers. Die durch den unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte Bestätigung der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 erfolgten Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die genannte Behörde hat weiters die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 erfolgte erstinstanzliche Ausweisung des Drittbeschwerdeführers, der in Österreich im Familienverband mit seiner Frau lebt, nach Georgien bestätigt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat zutreffend ausgeführt, dass seine Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Drittbeschwerdeführers eingreift. Da das Verwaltungsverfahren über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit der Wirkung ex tunc wieder offen ist, bedarf der Eingriff in das Familienleben des Drittbeschwerdeführers einer Rechtfertigung. Der unabhängige Bundesasylsenat hat aber - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführt. Dass der Drittbeschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet über zwei Jahre kein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau führte, zeigt bei einem über zweijährigen gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund auf. Dass die Trennung lediglich "vorübergehend" und zumutbar sei, wird begründungslos behauptet. Mit "fremdenrechtlichen Interessen" bzw. der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" wird nur allgemein, ohne Bezug zum Drittbeschwerdeführer argumentiert. Der unabhängige Bundesasylsenat hat daher nicht ausreichend dargelegt, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Drittbeschwerdeführer Österreich schon vor einer Entscheidung über die Ausweisung seiner Ehefrau verlassen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230316.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010