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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat stellte - dem Erhebungsbericht eines türkischen Rechtsanwaltes folgend - fest, dass der Fremde, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, aufgefordert worden sei, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen, und wegen seiner Ablehnung dieser Aufforderung ernsthaft gefährdet war. Mit dem Bestehen einer inländischen Schutzalternative hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht argumentiert (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0711, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0486). Er verneinte aber eine aktuelle Gefährdung des Fremden. Um dem Fremden in einer solchen Situation eine relevante (nachhaltige) Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat entgegen halten zu können, ist es erforderlich, die Länderfeststellungen auf eine breite Grundlage zu stellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279).Der unabhängige Bundesasylsenat stellte - dem Erhebungsbericht eines türkischen Rechtsanwaltes folgend - fest, dass der Fremde, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, aufgefordert worden sei, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen, und wegen seiner Ablehnung dieser Aufforderung ernsthaft gefährdet war. Mit dem Bestehen einer inländischen Schutzalternative hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht argumentiert vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0711, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0486). Er verneinte aber eine aktuelle Gefährdung des Fremden. Um dem Fremden in einer solchen Situation eine relevante (nachhaltige) Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat entgegen halten zu können, ist es erforderlich, die Länderfeststellungen auf eine breite Grundlage zu stellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230029.X01Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010