RS Vwgh 2009/9/8 2008/21/0566

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c Abs1;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0565 E 30. April 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Grundsätzlich kann die Beschwerde nach § 82 FrPolG 2005 auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden. Auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, freilich nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist oder nicht. (Hier hätte die belBeh die bei ihr am 23. Juli 2008 erhobene Schubhaftbeschwerde sowohl hinsichtlich des vor dem 11. Juni 2008 liegenden Anhaltezeitraumes als auch hinsichtlich Festnahme und Schubhaftbescheid - dieser stammt vom 17. April 2008 und wurde bereits am 25. April 2008 in Vollzug gesetzt - einer meritorischen Erledigung zuführen müssen.)Grundsätzlich kann die Beschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden. Auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, freilich nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist oder nicht. (Hier hätte die belBeh die bei ihr am 23. Juli 2008 erhobene Schubhaftbeschwerde sowohl hinsichtlich des vor dem 11. Juni 2008 liegenden Anhaltezeitraumes als auch hinsichtlich Festnahme und Schubhaftbescheid - dieser stammt vom 17. April 2008 und wurde bereits am 25. April 2008 in Vollzug gesetzt - einer meritorischen Erledigung zuführen müssen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210566.X01

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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