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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Vollmachtserteilung gemäß § 10 AVG setzt keinen direkten Kontakt zwischen Vertreter und Vertretenem voraus. (Hier:Eine Vollmachtserteilung gemäß Paragraph 10, AVG setzt keinen direkten Kontakt zwischen Vertreter und Vertretenem voraus. (Hier:
Vertretungsbefugnis des einschreitenden RA bestand. Es lag daher kein Verbesserungsfall vor, weswegen die belBeh die Schubhaftbeschwerde nicht schon wegen des Unterbleibens der aufgetragenen Vollmachtsvorlage zurückweisen durfte.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Besondere Rechtsgebiete Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verbesserungsauftrag AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210128.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013