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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000;Beachte
Besprechung in: ZVR 6/2010, 214-216;Rechtssatz
Die Straßenverkehrsordnung definiert in § 94 b Abs. 1 lit. a die Verkehrspolizei zwar als die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, differenziert jedoch nicht danach, ob technische Hilfsmittel (wie etwa Radargeräte) eingesetzt werden oder nicht. Gründe dafür, warum eine (auch planmäßige) "Verkehrsüberwachung" durch Privatpersonen auf Grund dieser Bestimmung unzulässig sein sollte, sind dem Gesetz jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen (vgl. Julcher, Radarmessungen durch beauftragte Private - sind Anonymverfügungen zulässig? ÖGZ 11/2006, 27 (28); anderer Ansicht etwa Pürstl, Radarüberwachung durch Gemeinden, ZVR 2007, 112; demgegenüber spricht auch Öhlinger, Überlegungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Verkehrsüberwachung durch Private, ZVR 1992, 144 nur im Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung des Straßenverkehrs und dem Einsatz von Zwang zu ihrer Durchsetzung von der Verkehrsüberwachung als einer "unverzichtbaren staatlichen Aufgabe" als Ausfluss des "Gewaltmonopols" des Staates und sieht damit - wie Pürstl zutreffend anmerkt - die Verkehrsüberwachung - nur - als im "Vorhof" des Kernbereichs staatlich-hoheitlichen Handelns angesiedelt). Eine Rechtswidrigkeit planmäßiger Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen auf Grund datenschutzrechtlicher Normen wäre dadurch allerdings nicht gehindert.Die Straßenverkehrsordnung definiert in Paragraph 94, b Absatz eins, Litera a, die Verkehrspolizei zwar als die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, differenziert jedoch nicht danach, ob technische Hilfsmittel (wie etwa Radargeräte) eingesetzt werden oder nicht. Gründe dafür, warum eine (auch planmäßige) "Verkehrsüberwachung" durch Privatpersonen auf Grund dieser Bestimmung unzulässig sein sollte, sind dem Gesetz jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen vergleiche Julcher, Radarmessungen durch beauftragte Private - sind Anonymverfügungen zulässig? ÖGZ 11/2006, 27 (28); anderer Ansicht etwa Pürstl, Radarüberwachung durch Gemeinden, ZVR 2007, 112; demgegenüber spricht auch Öhlinger, Überlegungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Verkehrsüberwachung durch Private, ZVR 1992, 144 nur im Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung des Straßenverkehrs und dem Einsatz von Zwang zu ihrer Durchsetzung von der Verkehrsüberwachung als einer "unverzichtbaren staatlichen Aufgabe" als Ausfluss des "Gewaltmonopols" des Staates und sieht damit - wie Pürstl zutreffend anmerkt - die Verkehrsüberwachung - nur - als im "Vorhof" des Kernbereichs staatlich-hoheitlichen Handelns angesiedelt). Eine Rechtswidrigkeit planmäßiger Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen auf Grund datenschutzrechtlicher Normen wäre dadurch allerdings nicht gehindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170152.X03Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013