RS Vwgh 2009/9/8 2008/17/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

10/10 Datenschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

DSG 2000;
StVO 1960 §94b Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977

Beachte

Besprechung in: ZVR 6/2010, 214-216;

Rechtssatz

Die Straßenverkehrsordnung definiert in § 94 b Abs. 1 lit. a die Verkehrspolizei zwar als die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, differenziert jedoch nicht danach, ob technische Hilfsmittel (wie etwa Radargeräte) eingesetzt werden oder nicht. Gründe dafür, warum eine (auch planmäßige) "Verkehrsüberwachung" durch Privatpersonen auf Grund dieser Bestimmung unzulässig sein sollte, sind dem Gesetz jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen (vgl. Julcher, Radarmessungen durch beauftragte Private - sind Anonymverfügungen zulässig? ÖGZ 11/2006, 27 (28); anderer Ansicht etwa Pürstl, Radarüberwachung durch Gemeinden, ZVR 2007, 112; demgegenüber spricht auch Öhlinger, Überlegungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Verkehrsüberwachung durch Private, ZVR 1992, 144 nur im Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung des Straßenverkehrs und dem Einsatz von Zwang zu ihrer Durchsetzung von der Verkehrsüberwachung als einer "unverzichtbaren staatlichen Aufgabe" als Ausfluss des "Gewaltmonopols" des Staates und sieht damit - wie Pürstl zutreffend anmerkt - die Verkehrsüberwachung - nur - als im "Vorhof" des Kernbereichs staatlich-hoheitlichen Handelns angesiedelt). Eine Rechtswidrigkeit planmäßiger Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen auf Grund datenschutzrechtlicher Normen wäre dadurch allerdings nicht gehindert.Die Straßenverkehrsordnung definiert in Paragraph 94, b Absatz eins, Litera a, die Verkehrspolizei zwar als die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, differenziert jedoch nicht danach, ob technische Hilfsmittel (wie etwa Radargeräte) eingesetzt werden oder nicht. Gründe dafür, warum eine (auch planmäßige) "Verkehrsüberwachung" durch Privatpersonen auf Grund dieser Bestimmung unzulässig sein sollte, sind dem Gesetz jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen vergleiche Julcher, Radarmessungen durch beauftragte Private - sind Anonymverfügungen zulässig? ÖGZ 11/2006, 27 (28); anderer Ansicht etwa Pürstl, Radarüberwachung durch Gemeinden, ZVR 2007, 112; demgegenüber spricht auch Öhlinger, Überlegungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Verkehrsüberwachung durch Private, ZVR 1992, 144 nur im Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung des Straßenverkehrs und dem Einsatz von Zwang zu ihrer Durchsetzung von der Verkehrsüberwachung als einer "unverzichtbaren staatlichen Aufgabe" als Ausfluss des "Gewaltmonopols" des Staates und sieht damit - wie Pürstl zutreffend anmerkt - die Verkehrsüberwachung - nur - als im "Vorhof" des Kernbereichs staatlich-hoheitlichen Handelns angesiedelt). Eine Rechtswidrigkeit planmäßiger Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen auf Grund datenschutzrechtlicher Normen wäre dadurch allerdings nicht gehindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170152.X03

Im RIS seit

19.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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