RS Vwgh 2009/9/8 2007/17/0160

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007170160.X04

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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