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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;Rechtssatz
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007170160.X04Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014