RS Vwgh 2009/9/8 2007/17/0160

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0150 E 25. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 27. April 2000, 99/15/0161, und vom 10. Mai 2001, 2001/15/0033) ist persönliche Unbilligkeit u.a. dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, 99/16/0086).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 27. April 2000, 99/15/0161, und vom 10. Mai 2001, 2001/15/0033) ist persönliche Unbilligkeit u.a. dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, 99/16/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007170160.X03

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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