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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;Rechtssatz
Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die zitierte Bestimmung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl. zur Nachsicht von Kriegsopferabgabe nach dem Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen; vgl. überdies zu § 236 BAO etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2008, Zl. 2006/15/0101 und vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, jeweils mit weiteren Nachweisen).Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die zitierte Bestimmung soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht vergleiche zur Nachsicht von Kriegsopferabgabe nach dem Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen; vergleiche überdies zu Paragraph 236, BAO etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2008, Zl. 2006/15/0101 und vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, jeweils mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007170160.X02Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014