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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 85b ZollR-DG gelten für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde enthält § 85b Abs. 3 ZollR-DG eine ausdrückliche Vorschrift, die im Wesentlichen § 289 Abs. 2 BAO entspricht. Die Berufungsbehörde hat demnach, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache zu entscheiden und kann insbesondere die angefochtene Entscheidung "in jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen". Im Übrigen müssen die Wirkungen der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf den im ZollR-DG enthaltenen Verweis auf die BAO im Verfahren nach ZollR-DG die gleichen sein wie im Verfahren nach der BAO. Eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsweg wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde stellt keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO dar. Sie ist vielmehr eine Sachentscheidung, in deren Rahmen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrgenommen wird. Sie wirkt mangels einer § 289 Abs. 1 BAO oder § 299 Abs. 5 BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, vergleichbaren Anordnung, aus der auf die Rückwirkung der Aufhebung geschlossen werden könnte, ex nunc und nicht ex tunc (vgl. zur Aufhebung von Bescheiden nach der früheren Fassung des § 299 Abs. 5 BAO Stoll, BAO III, 2895, und zu § 289 Abs. 1 BAO Ritz, BAO3, § 289, Tz 12). Was für eine Aufhebung als Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde gilt, muss auch für eine Berufungsvorentscheidung gelten, in der die Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde selbst wahrgenommen wird.Gemäß Paragraph 85 b, ZollR-DG gelten für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung, soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde enthält Paragraph 85 b, Absatz 3, ZollR-DG eine ausdrückliche Vorschrift, die im Wesentlichen Paragraph 289, Absatz 2, BAO entspricht. Die Berufungsbehörde hat demnach, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache zu entscheiden und kann insbesondere die angefochtene Entscheidung "in jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen". Im Übrigen müssen die Wirkungen der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf den im ZollR-DG enthaltenen Verweis auf die BAO im Verfahren nach ZollR-DG die gleichen sein wie im Verfahren nach der BAO. Eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsweg wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde stellt keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 289, Absatz eins, BAO dar. Sie ist vielmehr eine Sachentscheidung, in deren Rahmen die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrgenommen wird. Sie wirkt mangels einer Paragraph 289, Absatz eins, BAO oder Paragraph 299, Absatz 5, BAO in der Fassung vor dem Abgabenrechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, vergleichbaren Anordnung, aus der auf die Rückwirkung der Aufhebung geschlossen werden könnte, ex nunc und nicht ex tunc vergleiche zur Aufhebung von Bescheiden nach der früheren Fassung des Paragraph 299, Absatz 5, BAO Stoll, BAO römisch drei, 2895, und zu Paragraph 289, Absatz eins, BAO Ritz, BAO3, Paragraph 289,, Tz 12). Was für eine Aufhebung als Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde gilt, muss auch für eine Berufungsvorentscheidung gelten, in der die Unzuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde selbst wahrgenommen wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006170357.X01Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010