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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen eine Ausweisung richtet, durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet (Hinweis E 21. November 2007, 2006/08/0306). Dasselbe gilt während des laufenden Verfahrens betreffend Erhalt eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (vgl. § 44b Abs. 3 NAG).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen eine Ausweisung richtet, durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet (Hinweis E 21. November 2007, 2006/08/0306). Dasselbe gilt während des laufenden Verfahrens betreffend Erhalt eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vergleiche Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080186.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010