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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: Zfhr 6/2009, 167-182;Rechtssatz
Das Universitätsgesetz 2002 enthält keine ausdrückliche Anordnung über Instanzenzüge, sieht man von den behördlichen Verfahren in Studienangelegenheiten ab, in denen gemäß § 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 der Instanzenzug beim Senat endet. Im Hinblick auf den in § 1 letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002 hervorgehobenen Gedanken, wonach sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung konstituieren, sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach "im Zweifel" das Fehlen einer ausdrücklichen Instanzenzugregelung dagegen spricht, dass ein Instanzenzug von einem mit Hoheitsaufgaben betrauten nichtstaatlichen Verwaltungsträger an staatliche Behörden führt (vgl. VfSlg 16.369/2001), ist auch zu verneinen, dass vom Universitätsgesetz 2002 ein administrativer Instanzenzug von der gemäß § 5 leg. cit. ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllenden Universität an eine staatliche Behörde - vorliegendenfalls den zuständigen Bundesminister - intendiert ist.Das Universitätsgesetz 2002 enthält keine ausdrückliche Anordnung über Instanzenzüge, sieht man von den behördlichen Verfahren in Studienangelegenheiten ab, in denen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 der Instanzenzug beim Senat endet. Im Hinblick auf den in Paragraph eins, letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002 hervorgehobenen Gedanken, wonach sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung konstituieren, sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach "im Zweifel" das Fehlen einer ausdrücklichen Instanzenzugregelung dagegen spricht, dass ein Instanzenzug von einem mit Hoheitsaufgaben betrauten nichtstaatlichen Verwaltungsträger an staatliche Behörden führt vergleiche VfSlg 16.369/2001), ist auch zu verneinen, dass vom Universitätsgesetz 2002 ein administrativer Instanzenzug von der gemäß Paragraph 5, leg. cit. ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllenden Universität an eine staatliche Behörde - vorliegendenfalls den zuständigen Bundesminister - intendiert ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100252.X06Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018