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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EGVG Art1 Abs2 litC Z29;Beachte
Besprechung in: Zfhr 6/2009, 167-182;Rechtssatz
Nach § 23 Abs. 5 zweiter Satz UG 2002 kann die Abberufung des Rektors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats "oder von Amts wegen" erfolgen. Der Gebrauch der spezifischen Wendung "von Amts wegen" schließt es aus, den Abberufungsakt anders denn als öffentlich-rechtlichen Akt zu qualifizieren. Hätte der Gesetzgeber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Universitätsrat den Rektor (auch) aus eigener Initiative (mithin ohne dass es eines Antrags des Senats bedarf) abberufen kann, so hätte er dies durch eine andere Wortwahl zum Ausdruck gebracht.Nach Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz UG 2002 kann die Abberufung des Rektors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats "oder von Amts wegen" erfolgen. Der Gebrauch der spezifischen Wendung "von Amts wegen" schließt es aus, den Abberufungsakt anders denn als öffentlich-rechtlichen Akt zu qualifizieren. Hätte der Gesetzgeber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Universitätsrat den Rektor (auch) aus eigener Initiative (mithin ohne dass es eines Antrags des Senats bedarf) abberufen kann, so hätte er dies durch eine andere Wortwahl zum Ausdruck gebracht.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100252.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018