RS Vwgh 2009/9/9 2008/10/0017

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Veröffentlicht am 09.09.2009
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §31;
SHG Stmk 1998 §34;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Unterhaltsbedarf einer Person kann nur durch tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen gedeckt werden. Die Berücksichtigung "fiktiver Einkommensbestandteile" bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines SH-Beziehers kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

(Hier: Der BF machte geltend, dass der Ruhensbetrag nach § 13 Bundespflegegeldgesetz als "fiktives Einkommen" der Mutter anzurechnen wäre, wodurch sich seine Unterhaltspflicht verringere.)(Hier: Der BF machte geltend, dass der Ruhensbetrag nach Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz als "fiktives Einkommen" der Mutter anzurechnen wäre, wodurch sich seine Unterhaltspflicht verringere.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100017.X01

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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