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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Der Unterhaltsbedarf einer Person kann nur durch tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen gedeckt werden. Die Berücksichtigung "fiktiver Einkommensbestandteile" bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines SH-Beziehers kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
(Hier: Der BF machte geltend, dass der Ruhensbetrag nach § 13 Bundespflegegeldgesetz als "fiktives Einkommen" der Mutter anzurechnen wäre, wodurch sich seine Unterhaltspflicht verringere.)(Hier: Der BF machte geltend, dass der Ruhensbetrag nach Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz als "fiktives Einkommen" der Mutter anzurechnen wäre, wodurch sich seine Unterhaltspflicht verringere.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100017.X01Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009