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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §38 Abs2;Rechtssatz
Der Verweis des § 38 Abs. 7 BSVG auf Abs. 4 hinsichtlich der "wesentlichen Beteiligung" bzw. des "wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung" bezieht sich auf den Betrieb des Beitragsschuldners, nicht aber auf Tatbestandselemente beim Betrieb dessen Vorgängers (wobei es im Übrigen auf rechtliche, nicht hingegen auf bloß faktische Gegebenheiten ankommt, sodass in erster Linie zu prüfen ist, ob der Eigentümer der Wirtschaftsgüter am Betrieb des Beitragsschuldners "wesentlich beteiligt" war oder ihm eine Rechtsstellung zukam, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eröffnete). Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Fall des Betriebsüberganges eine Haftung der in § 38 Abs. 4 Z. 1 bis 3 genannten Personen bereits in § 38 Abs. 2 und 4 BSVG normiert ist. § 38 Abs. 7 BSVG steht daher in keinem Zusammenhang mit der Betriebsnachfolge (so im Ergebnis schon das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, 88/08/0209, VwSlg 12987 A/1989, zu einer gleichlautenden Regelungen des § 67 ASVG).Der Verweis des Paragraph 38, Absatz 7, BSVG auf Absatz 4, hinsichtlich der "wesentlichen Beteiligung" bzw. des "wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung" bezieht sich auf den Betrieb des Beitragsschuldners, nicht aber auf Tatbestandselemente beim Betrieb dessen Vorgängers (wobei es im Übrigen auf rechtliche, nicht hingegen auf bloß faktische Gegebenheiten ankommt, sodass in erster Linie zu prüfen ist, ob der Eigentümer der Wirtschaftsgüter am Betrieb des Beitragsschuldners "wesentlich beteiligt" war oder ihm eine Rechtsstellung zukam, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eröffnete). Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Fall des Betriebsüberganges eine Haftung der in Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Personen bereits in Paragraph 38, Absatz 2 und 4 BSVG normiert ist. Paragraph 38, Absatz 7, BSVG steht daher in keinem Zusammenhang mit der Betriebsnachfolge (so im Ergebnis schon das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, 88/08/0209, VwSlg 12987 A/1989, zu einer gleichlautenden Regelungen des Paragraph 67, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080124.X02Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010