RS Vwgh 2009/9/9 2008/08/0124

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Veröffentlicht am 09.09.2009
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §38 Abs7 idF 2005/I/071;
  1. BSVG § 38 heute
  2. BSVG § 38 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022
  3. BSVG § 38 gültig von 01.08.2010 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BSVG § 38 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. BSVG § 38 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. BSVG § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. BSVG § 38 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  8. BSVG § 38 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996

Rechtssatz

Nach dem letzten Halbsatz des § 38 Abs. 7 BSVG hat der Eigentümer der Wirtschaftsgüter den Nachweis zu erbringen, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte. Für die Beantwortung der Frage, ob der Nachweis gelungen ist, genügt es jedoch nach dem Gesetzestext nicht, wenn nur eine Gleichwertigkeit dafür und dagegen sprechender Argumente gegeben ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung von Grundsätzen wie "in dubio pro reo" scheidet im vorliegenden Zusammenhang aus. Vielmehr muss die Behörde im Ergebnis davon überzeugt sein, dass der Eigentümer der Wirtschaftsgüter die Beitragsschulden nicht kannte und auch nicht kennen konnte; es bedarf zumindest einer die andere Möglichkeit überragenden Wahrscheinlichkeit, dass die Kenntnis des Eigentümers der Wirtschaftsgüter von den Beitragsschulden ebenso wie auch die Möglichkeit, diese zu kennen, nicht gegeben waren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 460 f).Nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 38, Absatz 7, BSVG hat der Eigentümer der Wirtschaftsgüter den Nachweis zu erbringen, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte. Für die Beantwortung der Frage, ob der Nachweis gelungen ist, genügt es jedoch nach dem Gesetzestext nicht, wenn nur eine Gleichwertigkeit dafür und dagegen sprechender Argumente gegeben ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung von Grundsätzen wie "in dubio pro reo" scheidet im vorliegenden Zusammenhang aus. Vielmehr muss die Behörde im Ergebnis davon überzeugt sein, dass der Eigentümer der Wirtschaftsgüter die Beitragsschulden nicht kannte und auch nicht kennen konnte; es bedarf zumindest einer die andere Möglichkeit überragenden Wahrscheinlichkeit, dass die Kenntnis des Eigentümers der Wirtschaftsgüter von den Beitragsschulden ebenso wie auch die Möglichkeit, diese zu kennen, nicht gegeben waren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, Sitzung 460 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080124.X01

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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