RS Vwgh 2009/9/9 2007/10/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
25/02 Strafvollzug

Norm

SHG NÖ 2000 §2 Z1;
SHG NÖ 2000 §9 Abs1;
StVG §31;

Rechtssatz

Die Sorge für den Unterhalt eines Strafgefangenen kommt den mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 31 f Strafvollzugsgesetz) betrauten Anstalten zu. Der Unterhalt eines Strafgefangenen ist durch den Strafvollzug gesichert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/11/0286). Einem Sozialhilfewerber hat damit ab Haftantritt keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem NÖ SHG.Die Sorge für den Unterhalt eines Strafgefangenen kommt den mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (Paragraphen 31, f Strafvollzugsgesetz) betrauten Anstalten zu. Der Unterhalt eines Strafgefangenen ist durch den Strafvollzug gesichert vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/11/0286). Einem Sozialhilfewerber hat damit ab Haftantritt keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem NÖ SHG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100153.X01

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten