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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichRechtssatz
Die Sorge für den Unterhalt eines Strafgefangenen kommt den mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 31 f Strafvollzugsgesetz) betrauten Anstalten zu. Der Unterhalt eines Strafgefangenen ist durch den Strafvollzug gesichert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/11/0286). Einem Sozialhilfewerber hat damit ab Haftantritt keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem NÖ SHG.Die Sorge für den Unterhalt eines Strafgefangenen kommt den mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (Paragraphen 31, f Strafvollzugsgesetz) betrauten Anstalten zu. Der Unterhalt eines Strafgefangenen ist durch den Strafvollzug gesichert vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/11/0286). Einem Sozialhilfewerber hat damit ab Haftantritt keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem NÖ SHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100153.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013