RS Vwgh 2009/9/9 2007/10/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AVG §71;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §26 idF 2004/I/005;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §30 Abs2 idF 2004/I/005;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §36 Abs6 idF 2004/I/005;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wie sich aus § 30 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 ergibt, "gebührt" die Kinderzulage, welche zu den Familienzulagen im Sinn des § 26 zählt, bei verspäteter Meldung im Sinne des § 30 Abs. 2 leg. cit. erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem nächstfolgenden Monatsersten ab Einlangen der verspäteten Meldung. Daraus wird deutlich, dass § 30 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002 eine materiell-rechtliche Frist normiert, deren Versäumung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruchsverlust bewirkt. Gegen die Versäumung einer derartigen Frist ist - Gegenteiliges sieht das Gehaltskassengesetz 2002 nicht vor - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG ausgeschlossen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristen zB. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/112, vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0240, und vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0071).Wie sich aus Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 6, des Gehaltskassengesetzes 2002 ergibt, "gebührt" die Kinderzulage, welche zu den Familienzulagen im Sinn des Paragraph 26, zählt, bei verspäteter Meldung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem nächstfolgenden Monatsersten ab Einlangen der verspäteten Meldung. Daraus wird deutlich, dass Paragraph 30, Absatz 2, des Gehaltskassengesetzes 2002 eine materiell-rechtliche Frist normiert, deren Versäumung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruchsverlust bewirkt. Gegen die Versäumung einer derartigen Frist ist - Gegenteiliges sieht das Gehaltskassengesetz 2002 nicht vor - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG ausgeschlossen vergleiche zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristen zB. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/112, vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0240, und vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100021.X02

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten