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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Rechtssatz
Wie sich aus § 30 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 ergibt, "gebührt" die Kinderzulage, welche zu den Familienzulagen im Sinn des § 26 zählt, bei verspäteter Meldung im Sinne des § 30 Abs. 2 leg. cit. erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem nächstfolgenden Monatsersten ab Einlangen der verspäteten Meldung. Daraus wird deutlich, dass § 30 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002 eine materiell-rechtliche Frist normiert, deren Versäumung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruchsverlust bewirkt. Gegen die Versäumung einer derartigen Frist ist - Gegenteiliges sieht das Gehaltskassengesetz 2002 nicht vor - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG ausgeschlossen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristen zB. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/112, vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0240, und vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0071).Wie sich aus Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 6, des Gehaltskassengesetzes 2002 ergibt, "gebührt" die Kinderzulage, welche zu den Familienzulagen im Sinn des Paragraph 26, zählt, bei verspäteter Meldung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem nächstfolgenden Monatsersten ab Einlangen der verspäteten Meldung. Daraus wird deutlich, dass Paragraph 30, Absatz 2, des Gehaltskassengesetzes 2002 eine materiell-rechtliche Frist normiert, deren Versäumung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruchsverlust bewirkt. Gegen die Versäumung einer derartigen Frist ist - Gegenteiliges sieht das Gehaltskassengesetz 2002 nicht vor - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG ausgeschlossen vergleiche zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristen zB. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/112, vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0240, und vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100021.X02Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009