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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufungsbehörde ist nicht gehindert, einen Antrag, den die Erstbehörde in der Sache entschieden hat, wegen Verspätung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Verspätung gegeben sind. Die Berufungsbehörde hat daher, indem sie Spruchpunktes I. des erstbehördlichen Bescheids dahin abänderte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückwiesen werde, die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten.Eine Berufungsbehörde ist nicht gehindert, einen Antrag, den die Erstbehörde in der Sache entschieden hat, wegen Verspätung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Verspätung gegeben sind. Die Berufungsbehörde hat daher, indem sie Spruchpunktes römisch eins. des erstbehördlichen Bescheids dahin abänderte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückwiesen werde, die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100021.X01Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009