Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erfolgte die Angabe des Einheitswertes einer Liegenschaft im Bescheid betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG mit S 2.057,-- statt mit S 2.507,--, wie im Einheitswertbescheid des Finanzamtes angegeben ist. Die hier gegebene versehentliche falsche Zahlenangabe im Bescheid betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung wäre auch im Spruch dieses Bescheides berichtigungsfähig und der Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG II, S 807 f). Im vorliegenden Fall lag ein derartiges Versehen bloß in der Begründung vor. Da der von der Feststellung der Pflichtversicherung betroffenen Partei die richtigen Zahlen aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren, konnte der entsprechende Begründungsmangel den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.Im vorliegenden Fall erfolgte die Angabe des Einheitswertes einer Liegenschaft im Bescheid betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG mit S 2.057,-- statt mit S 2.507,--, wie im Einheitswertbescheid des Finanzamtes angegeben ist. Die hier gegebene versehentliche falsche Zahlenangabe im Bescheid betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung wäre auch im Spruch dieses Bescheides berichtigungsfähig und der Bescheid ist auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, S 807 f). Im vorliegenden Fall lag ein derartiges Versehen bloß in der Begründung vor. Da der von der Feststellung der Pflichtversicherung betroffenen Partei die richtigen Zahlen aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren, konnte der entsprechende Begründungsmangel den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080339.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010