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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs5;Rechtssatz
Wenn die Änderung des Einheitswertes in einer Flächenänderung ihre Ursache hat, besteht insofern kein Gleichklang von Finanz- und Sozialversicherungsrecht, als es auf rechtswirksame finanzrechtliche Bescheide ankäme (vgl. § 23 Abs. 5 BSVG; Hinweis:Wenn die Änderung des Einheitswertes in einer Flächenänderung ihre Ursache hat, besteht insofern kein Gleichklang von Finanz- und Sozialversicherungsrecht, als es auf rechtswirksame finanzrechtliche Bescheide ankäme vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, BSVG; Hinweis:
E 7. September 2005, 2003/08/0229). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht, ist doch der jeweilige Verpflichtete in Kenntnis der Flächenänderung und hat er sich auch in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des BSVG zu setzen, wenn er land- oder forstwirtschaftlich tätig ist. Es liegt daher weder eine Unsachlichkeit noch überhaupt eine Rückwirkung vor, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, sachlich an den Zeitpunkt der Flächenänderung, die dem Betroffenen bekannt ist, anzuknüpfen und nicht an den entsprechenden abgabenbehördlichen Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080324.X03Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010