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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 idF 2004/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0294 E 9. September 2009Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 3 AlVG wird Altersteilzeitgeld nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung einen Lohnausgleich zumindest im halben Ausmaß des durch die Arbeitszeitreduktion eingetretenen Entgeltverlustes leistet (lit. a) und die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Vollarbeitszeit weiter entrichtet (lit. b). Abs. 4 dieser Bestimmung beschränkt das Altersteilzeitgeld (entsprechend dem Lohnausgleich im Sinne des Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ausnahmslos mit 50 % des Unterschiedbetrages zwischen vollem und verringertem Entgeltanspruch; im Fall des Altersteilzeitgeldes für Sonderzahlungen ist dies überdies mit der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den nach der Arbeitszeitreduktion in einem Jahr insgesamt gebührenden Sonderzahlungen und der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Umstand, dass diese Regelung im Falle der Gewährung von mehr als zwei Monatsbezügen als Sonderzahlungen dazu führen kann, dass das Altersteilzeitgeld für Sonderzahlungen angesichts der (auf Grund der Verknüpfung der Regelung mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung aus § 54 Abs. 1 zweiter Halbsatz ASVG zu entnehmenden) Beschränkung mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage niedriger ausfallen (oder unter Umständen auch zur Gänze entfallen) kann, führt weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Norm noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG wird Altersteilzeitgeld nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung einen Lohnausgleich zumindest im halben Ausmaß des durch die Arbeitszeitreduktion eingetretenen Entgeltverlustes leistet (Litera a,) und die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Vollarbeitszeit weiter entrichtet (Litera b,). Absatz 4, dieser Bestimmung beschränkt das Altersteilzeitgeld (entsprechend dem Lohnausgleich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ausnahmslos mit 50 % des Unterschiedbetrages zwischen vollem und verringertem Entgeltanspruch; im Fall des Altersteilzeitgeldes für Sonderzahlungen ist dies überdies mit der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den nach der Arbeitszeitreduktion in einem Jahr insgesamt gebührenden Sonderzahlungen und der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Umstand, dass diese Regelung im Falle der Gewährung von mehr als zwei Monatsbezügen als Sonderzahlungen dazu führen kann, dass das Altersteilzeitgeld für Sonderzahlungen angesichts der (auf Grund der Verknüpfung der Regelung mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung aus Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASVG zu entnehmenden) Beschränkung mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage niedriger ausfallen (oder unter Umständen auch zur Gänze entfallen) kann, führt weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Norm noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080293.X01Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010