RS Vwgh 2009/9/9 2007/08/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2009
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 idF 2004/I/142;
AlVG 1977 §27 Abs4;
ASVG §54 Abs1;
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0294 E 9. September 2009

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 3 AlVG wird Altersteilzeitgeld nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung einen Lohnausgleich zumindest im halben Ausmaß des durch die Arbeitszeitreduktion eingetretenen Entgeltverlustes leistet (lit. a) und die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Vollarbeitszeit weiter entrichtet (lit. b). Abs. 4 dieser Bestimmung beschränkt das Altersteilzeitgeld (entsprechend dem Lohnausgleich im Sinne des Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ausnahmslos mit 50 % des Unterschiedbetrages zwischen vollem und verringertem Entgeltanspruch; im Fall des Altersteilzeitgeldes für Sonderzahlungen ist dies überdies mit der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den nach der Arbeitszeitreduktion in einem Jahr insgesamt gebührenden Sonderzahlungen und der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Umstand, dass diese Regelung im Falle der Gewährung von mehr als zwei Monatsbezügen als Sonderzahlungen dazu führen kann, dass das Altersteilzeitgeld für Sonderzahlungen angesichts der (auf Grund der Verknüpfung der Regelung mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung aus § 54 Abs. 1 zweiter Halbsatz ASVG zu entnehmenden) Beschränkung mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage niedriger ausfallen (oder unter Umständen auch zur Gänze entfallen) kann, führt weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Norm noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG wird Altersteilzeitgeld nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung einen Lohnausgleich zumindest im halben Ausmaß des durch die Arbeitszeitreduktion eingetretenen Entgeltverlustes leistet (Litera a,) und die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Vollarbeitszeit weiter entrichtet (Litera b,). Absatz 4, dieser Bestimmung beschränkt das Altersteilzeitgeld (entsprechend dem Lohnausgleich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ausnahmslos mit 50 % des Unterschiedbetrages zwischen vollem und verringertem Entgeltanspruch; im Fall des Altersteilzeitgeldes für Sonderzahlungen ist dies überdies mit der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den nach der Arbeitszeitreduktion in einem Jahr insgesamt gebührenden Sonderzahlungen und der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der Umstand, dass diese Regelung im Falle der Gewährung von mehr als zwei Monatsbezügen als Sonderzahlungen dazu führen kann, dass das Altersteilzeitgeld für Sonderzahlungen angesichts der (auf Grund der Verknüpfung der Regelung mit den Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung aus Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASVG zu entnehmenden) Beschränkung mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage niedriger ausfallen (oder unter Umständen auch zur Gänze entfallen) kann, führt weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Norm noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080293.X01

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten