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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Bei einem augenscheinlich vorwiegend im Internetbereich tätigen Unternehmen kann auch der Ähnlichkeit der Firmenbezeichnung sowie einer allfälligen Übernahme der vom Vorgänger für seinen Firmenauftritt verwendeten Domains Bedeutung zukommen, sofern dies dazu führt, dass bei Suchanfragen zum Vorgänger vor allem die Websites des Übernehmers gefunden werden oder dass bei einem Aufruf der vom Vorgänger verwendeten Domains die Websites des Übernehmers erreicht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080039.X03Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013